Betriebsausflug

Betriebsfeier- trotzdem versichert?

Wenn der Chef die Party zahlt

Jubiläumsfeier, Betriebsfest, Weihnachtsfeier, Betriebsausflug - es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, im Betrieb nicht nur feste zu arbeiten sondern auch Feste zu feiern. Solche Gemeinschaftsfeiern stehen in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings müssen dazu einige Voraussetzungen erfüllt sein.

So soll eine Feier - im schönsten Amtsdeutsch - auch der "Förderung oder Aufrechterhaltung einer gedeihlichen Zusammenarbeit dienen", im Klartext: Sie soll zu einem guten Betriebsklima beitragen und die Gemeinschaft fördern.
Außerdem muss eine Feier von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen, gebilligt oder gefördert werden. Der Unternehmer selbst oder ein Beauftragter sollte auch daran teilnehmen. Du kannst also nicht einfach eine Party mit Kollegen schmeißen und sie als Betriebsfeier deklarieren.

Versichert auf dem Hin- und Rückweg


Eine Feier muss allen Betriebsangehörigen zugänglich sein und ein wesentlicher Teil von ihnen sollte auch daran teilnehmen (etwa 25 Prozent). Abteilungsfeiern, zu denen die Kollegen anderer Bereiche nicht eingeladen sind, stehen je nach Art und Größe des Betriebes ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es muss aber ein wirklich großer Betrieb sein, so dass getrennte Abteilungsfeiern sinnvoller sind als eine große, gemeinsame Veranstaltung. So sahen das jedenfalls die Richter im Fall einer Frau, die bei einer Abteilungsfeier verunglückte.

Sind Familienangehörige, Partner und andere Gäste eingeladen, spricht dies nicht gegen eine "Gemeinschaftsveranstaltung". Gesetzlich unfallversichert sind diese Personen allerdings nicht. Wenn sich deine Freundin beim übermütigen Tanzen also den Knöchel verstaucht, ist das leider ihr persönliches Pech.

Gesetzlichen Versicherungsschutz haben die Partygäste aus dem Betrieb sowohl während der Veranstaltung als auch auf dem Hin- und Rückweg.
Trinkt allerdings jemand zuviel Alkohol während der Feier und/oder unterbricht den Heimweg aus privaten Gründen, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Er endet grundsätzlich, wenn die Veranstaltung keinen offiziellen Charakter mehr hat, etwa dann, wenn ein Teil der Gesellschaft in eine Kneipe oder in eine private Wohnung wechselt, um dort weiterzufeiern.

An Weihnachten gibt´s Ausnahmen


Weihnachtsfeiern mit den Kollegen zählen zu den "schützenswerten Einrichtungen", die - so der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Westfalen-Lippe - "der Pflege der betrieblichen Gemeinschaft" dienen. Sprich: An Weihnachten gibt´s Ausnahmen, weil Weihnachten was besonders ist. Demnach steht auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wer sich beim Besuch des Weihnachtsmarktes verletzt oder - hört hört - wer z.B. einen Hörsturz nach dem Besuch eines Musicals erleidet. Voraussetzung: Der Betrieb muss zu dieser Veranstaltung eingeladen haben. Ob der weihnachtliche Schutz auch gilt, wenn zuvor auf Betriebskosten Glühwein getrunken wurde, entzieht sich unserer Kenntnis. Das ist im Zweifel eine Einzelfallentscheidung.

In diesem Sinne: Viel Spaß beim Abfeiern.


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