Pflaster

Arbeitsunfall

Unfall - und was jetzt?

Ein Arbeitsunfall ist geschehen – die Erste Hilfe hat gut geklappt, aber es ist absehbar, dass der Kollege einige Tage ausfallen wird. Damit der Verletzte von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung profitieren kann, gibt es für das weitere Vorgehen einige Regeln, die du hier nachlesen kannst.

Wenn durch einen Wege- oder Arbeitsunfall ein Mitarbeiter voraussichtlich länger als drei Arbeitstage ausfallen wird, muss der Unternehmer eine Unfallanzeige bei seinem zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten.

Fast alle Berufsgenossenschaften halten die erforderlichern Formblätter zum Herunterladen auf ihren Internetseiten vor. Viel Zeit darf der Unternehmer sich nicht lassen: Innerhalb von drei Tagen, nachdem er von dem Unfall erfahren hat, muss die Unfallanzeige fertig sein. Damit beim Ausfüllen nichts schief geht, lohnt ein Blick in die Erläuterungen zu dem Formular. Dort ist beispielsweise vermerkt, wer davon wie viele Kopien bekommt (zwei die Berufsgenossenschaft, eine die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde, eine der Betriebsrat, eine Kopie bleibt in den Unterlagen).

Auch bei Bagatellverletzungen: Buch führen


Ob Bagatellverletzung oder ernsthafte Blessuren – über alle Vorkommnisse im Betrieb, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, muss Buch geführt werden. Diese Aufzeichnungen – zum Beispiel im Verbandbuch, einer Karteikarte oder auch in einem elektronischen System - sind Verschlusssache und vertraulich. Für fünf Jahre müssen sie aufbewahrt werden. Das klingt alles sehr bürokratisch, hat aber einen guten Grund: Diese Dokumente sind deshalb wichtig, falls später die Verletzung unerwartet zu schweren Schäden führt und die Berufsgenossenschaft Leistungen erbringen soll. Denn die will wissen, ob die Verletzung wirklich auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen und nicht in der Freizeit passiert ist

Ins Verbandbuch – in welcher Form auch immer es geführt wird - gehören folgende Angaben:


Besondere Spezialisten: Durchgangsärzte


Die freie Arztwahl ist bei einem Arbeitsunfall eingeschränkt. Wer sich bei der Arbeit so schwer verletzt, dass er sich bei einem Arzt behandeln lassen muss, hat besondere Ansprechpartner: die so genannten Durchgangs- oder einfach D-Ärzte.

Sie sind quasi Vertrauensärzte der Berufsgenossenschaften. D-Arzt kann nur werden, wer eine spezielle Praxisausstattung (OP, Röntgen) bietet und regelmäßig Weiterbildungen der Unfallversicherungsträger absolviert. Darüber hinaus sind weitere spezielle Qualifikationen nötig, um als D-Arzt für die Berufsgenossenschaften tätig sein zu dürfen. Nach der Diagnose entscheidet der D-Arzt über das weitere Vorgehen und wer die Behandlung des Verletzten weiterführen soll.

Weil der D-Arzt von den Berufsgenossenschaften und nicht den Krankenkassen bestellt wird, fällt bei der Behandlung eines Arbeitsunfalls auch keine Praxisgebühr an, auch das Versichertenkärtchen braucht nicht gezeigt zu werden.


 | Übersicht

Zum Anfang der Seite springen
 


 
Druckversion
Diese Seite empfehlen

 

Durchgangsärzte finden


Die Adressen von D-Ärzten in der Nähe teilen die Berufsgenossenschaften auf Anfrage mit. Man kann aber auch im Internet unter www.hvbg-service.de danach suchen.




Home  |  Sitemap  |  Kontakt  |  Impressum  | Textversion